Satzung
   

 

 

 

 
SATZUNG
 
 
DER ZIERFISCHFREUNDE IMMENHAUSEN - HOLZHAUSEN
 
     
 

§ 1
NAME UND ZWECK

1) Der am 05.02.1972 gegründete Verein führt den Namen
Zierfischfreunde Immenhausen – Holzhausen

a) Der Verein bezweckt die Förderung naturwissenschaftlicher und naturschützender Bestrebungen,
insbesondere die Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde.
b)Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßige Versammlungen ab.

2) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt.
Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch folgende Mittel:
a) Austausch von Erfahrungen
b) Vorträge
c) Vorführungen von Lichtbildern
d) Pflege und Zucht von Fischen, Pflanzen und Terrarientiere
e) Tausch, Kauf und Verkauf auf gemeinnütziger Grundlage

3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele

§ 2
SITZ DES VEREINS

1) Der Verein hat seinen Sitz in Immenhausen und ist im Vereinsregister der
Stadt Immenhausen eingetragen

§ 3
BUNDESORGANISATION

1) Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. (VDA)

§ 4
MITGLIEDER

1)      Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitglieder

§ 5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) a) Aktives Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die Hauptversammlung
b) Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich im Verein oder
um den unter § 1, 2 gesagten besondere Verdienste erworben hat.
Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6
BEITRÄGE

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag,
bis Monat November, pünktlich zu zahlen. Die Höhe des Verbandsbeitrages,
in dem die Haftpflichtversicherung eingeschlossen ist, bestimmt der Verbandstag.
Verbandsbeiträge sind vom Kassierer bis zum 01.12. des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7
VERWENDUNG DER MITTEL

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnteile in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuweisungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins – außer etwaiger Sacheinlagen – nichts aus dem vermögen des Vereins.
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigen.

§ 8
DER VORSTAND

1) Zur Leistung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung,
die alljählich im Februar stattfindet, jeweils im ungeraden Jahr einen Vorstand für
zwei Jahre.

         zu § 8, 1) Für die Durchführung der Wahl, die öffendlich auf Zuruf durch Hand-
zeichen erfolgt, ist ein(e) Wahlleiter(in) verantwortlich, der/die vor dem Wahlgang
von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

2) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Kassierer(in)

3) der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 9
AUFGABEN DES VORSTANDES

1) Dem Vorstand obligt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlungund
der anderen Mitgliederversammlungen. Im übrigen ist es seine Pflicht,
alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen,
soweitdies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

2) Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten
unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung

§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Leiter der Mitgliederversammlung ist der/die erste Vorsitzende, oder in desen Abwesenheit
der/die zweite Vorsitzende.

2) Nach Bedarf  kann der Vorstand neben der im Februar stattfindenden Haupt-
versammlungen Mitgliederversammlungen einberufen.

3) Er muß dies tun, wenn das interesse des Vereins es erfordert.

4) Er muß es ebenfalls tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.
In diesem Fall muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.

5) Der Termin, der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher
in der Monatsversammlung und in den amtlichen Gemeindenachrichten
bekanntzugeben.

6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüße, mit Ausnahme des
Beschlusses der Auflösung des Vereins § 14, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt, durch den Schriftführer(in) protokolliert und durch den/die erste(n) Vorsitzende(n)
beglaubigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied steht das Recht zu, Anträge
Einzubringen, über die bei der Versammlung abgestimmt und beraten wird.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Anträge sind mindestens acht Tage
vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 11
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Ungeachtet der Tatsache, das der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst
entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere
folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Wahl des/der Vorsitzende(n) und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) die Wahl von zwei Kassenprüfer(in)
c)  die festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder
d) die Erledigung der gestellten Anträge
e) die Ernennung von Ehrenmitglieder

§ 12
BERICHTERSTATTUNG UND ENTLASTUNG

1) Der/die erste Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht.
Der/die Schriftführer(in) verliest den Bericht des abgelaufenen Kalenderjahres und der/die
Kassierer(in) einen Bericht über die Kassenlage.
Die Kassenprüfer(in) geben einen Bericht über die Nachprüfung und Richtigkeit der
Belege und Buchungen. Über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben entscheidet er nicht.

2) Dem Vorstand wird nach Anhören der/die Kassenprüfer(in) Entlasstung erteilt.

§ 13
GESCHÄFTSJAHR

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
AUFLÖSSUNG DES VEREINS

1) Die Auflössung des Vereins kann nur mit einer lediglich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung beschließt auch unter Bindungen an die Bestimmungen des
folgenden Absatzes mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Auflössung des Vereins sich
ergebende Vermögenswerte werden der Stadt Immenhausen übertragen mit dem
Vermerk, das die Vermögenswerte nur für Zwecke die dem Naturschutz dienen,
verwendet werden.

2) Der Beschluß der Auflössungsversammlung darf erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder tod.

2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, durch schriftliche oder mündliche Mit-
teilung an den Vorstand. Doch muß der Mitgliedsbeitrag (§6) für das laufende
Kalenderjahr gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

3) Der Vorstand kann Mitgliedern, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der
Mitgliedschaft ausschließen. Der Ausschluß befreit das betroffene Mitglied nicht
von der Zahlung rüchständiger Beiträge und des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.

4) Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste
ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Eingabe hat schriftlich zu erfolgen
und muß bis zum Beginn der Hauptversammlung dem Versammlungsleiter vorliegen.

5) Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

6) Die Entscheidung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

7) Die Entscheidung der Hauptversammlung ist entgültig und bindend.

§ 16
SATZUNGSÄNDERUNG

1) Änderungen dieser Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden.

§ 17

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

1) Die Satzung hat die Hauptversammlung vom 07.02.1986 beschlossen.

2) Sie ist sofort in Kraft getreten

Änderung § 8 (1)
Zur Leistung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich im Februar stattfindet, jeweils im geraden Jahr einen Vorstand für vier Jahre.

Immenhausen, 5.Februar 2022

 

 
 
> nach oben <